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OLG Dresden Urteil vom 24.07.2009 - 8 U 1240/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Anlageberater, der es im Jahre 2001 unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Empfehlung einer nicht dem Anwendungsbereich des WpHG unterfallenden steuerbegünstigten Kapitalanlage ggü. dem Anlageinteressenten unaufgefordert zu offenbaren, dass ihm eine (die 15 %-Grenze unterschreitende) Provision vom Anbieter in Aussicht steht, befand sich in Bezug auf die Verletzung der Offenlegungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 30.06.2008; Aktenzeichen 7 O 1273/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 30.6.2008 (7 O 1273/07) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.575 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner am 29.6.2001 gezeichneten Beteiligung am ... Fonds Nr. 140 (... 140), einem im Jahr 2001 aufgelegten Medienfonds, in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger wirft der Beklagten neben einer unzutreffenden Risikobelehrung und der unterlassenen Aufklärung über Fehler des bei der Anwerbung verwendeten Prospektes auch vor, ihn nicht über eine vereinnahmte Innenprovision aufgeklärt zu haben. Die Fondsgesellschaft ist im Prospekt als mittelbare Tochter der Bekla...

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