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OLG Stuttgart Urteil vom 05.11.2007 - 2 U 26/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Betrieb eines DVD-Verleih-Automaten an Sonn- und Feiertagen ist nicht geeignet, die Ruhe des Tages im Sinne des Verbotes nach § 6 I des bad.-württ. Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (FTG) zu beeinträchtigen, so dass daraus kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG erwächst.

2. Ob der Betrieb eines solchen Automaten das Merkmal "öffentlich bemerkbare Arbeiten" i.S.d. § 6 I b.-w. FTG erfüllt, kann dahingestellt bleiben.

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 02.03.2007; Aktenzeichen 20 O 43/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 2.3.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 15.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

A. Die Parteien sind Wettbewerber in M. Der Kläger betreibt eine Videothek mit Personaleinsatz, die Beklagten einen DVD-Verleih mit Automaten, wobei an Wochentagen zu gewissen Zeiten Personal bereit steht, an Sonn- und Feiertagen war kein Personal zugegen, der Kunde konnte mittels einer Chipkarte den Automaten bedienen. Dafür haben die Beklagten mit der Aussage geworben (K 2 = Bl. 8):

- 24h 365 Tage für Sie geöffnet -

In diesem Verhalten sieht der Kläger einen gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beachtlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über...

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