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OLG Stuttgart Urteil vom 03.02.2022 - 2 U 117/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PrivatRente Perspektive

Leitsatz (amtlich)

1. § 6 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ist dahingehend auszulegen, dass in der Lebensversicherung bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der von Verträgen mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind.

2. § 169 Absatz 3 VVG ist dahingehend auszulegen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auch dann auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, wenn die Prämie in einem Einmalbetrag geleistet wird oder die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

3. Die über die Höchstzillmerung des § 4 DeckRV hinausgehende Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Prämienzahlungsdauer ist zulässig. Wird die Lebensversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre gekündigt, darf der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Rückkaufswertes jedoch nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden.

4. Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit der ein Stornoabzug vereinbart wird, muss den Versicherungsnehmer erkennen lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen wird. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen ihn weiter erkennen lassen, dass der Versicherer die Beweislast für die Angemessenheit eines Stornoabzugs trägt und der Versicherungsnehmer nachweisen darf, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen.

Normenkette

DeckRV § 4; MindZV § 6; UKlaG § 1; UKlaG § 2; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8; VAG § 138; VAG § 139; VVG-InfoV 2008 § 2; VVG § 7; VVG § 153 Abs. 2; VVG § 165; VVG § 169 Abs. 3

Verfahrensgang

LG Stuttgart ...

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