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OLG Stuttgart Urteil vom 03.02.2022 - 2 U 117/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PrivatRente Perspektive

Leitsatz (amtlich)

1. § 6 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ist dahingehend auszulegen, dass in der Lebensversicherung bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der von Verträgen mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind.

2. § 169 Absatz 3 VVG ist dahingehend auszulegen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auch dann auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, wenn die Prämie in einem Einmalbetrag geleistet wird oder die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

3. Die über die Höchstzillmerung des § 4 DeckRV hinausgehende Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Prämienzahlungsdauer ist zulässig. Wird die Lebensversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre gekündigt, darf der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Rückkaufswertes jedoch nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden.

4. Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit der ein Stornoabzug vereinbart wird, muss den Versicherungsnehmer erkennen lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen wird. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen ihn weiter erkennen lassen, dass der Versicherer die Beweislast für die Angemessenheit eines Stornoabzugs trägt und der Versicherungsnehmer nachweisen darf, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen.

Normenkette

DeckRV § 4; MindZV § 6; UKlaG § 1; UKlaG § 2; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8; VAG § 138; VAG § 139; VVG-InfoV 2008 § 2; VVG § 7; VVG § 153 Abs. 2; VVG § 165; VVG § 169 Abs. 3

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.03.2020; Aktenzeichen 11 O 214/18)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2024; Aktenzeichen IV ZR 436/22)

BGH (Urteil vom 18.09.2024; Aktenzeichen IV ZR 436/22)

BGH (Beschluss vom 22.05.2024; Aktenzeichen IV ZR 436/22)

BGH (Beschluss vom 06.02.2024; Aktenzeichen IV ZR 436/22)

Tenor

A. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

vor oder beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen die nachfolgend wiedergegebenen - fett gedruckten - oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen,

soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht:

1.) Ziffer 6.2: Kosten Ihres Vertrages

"Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?

(2) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand

a) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen

Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen:

  • ...
  • Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren"

2.) Ziffer 7 Beitragsfreistellung

"7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden?

(5) Abzug

Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab.

Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab."

3.) Ziffer 7. Beitragsfreistellung

"7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben?

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. ..."

4.) Ziff. 8.2 Kündigung

"(2) Abzug

Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. ... Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der...

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