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Unterlassungsklagengesetz / § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

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(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 3Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13[1] [Bis 12.10.2023: Satz 1 Nummer 11] genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

 

(2)[2] Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

 

1.

die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

 

a)

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,

 

b)

Fernabsatzverträge,

 

c)

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr,

 

d)

Verbraucherverträge über digitale Produkte,

 

e)

Kaufverträge,

 

f)

Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,

 

g)

Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,

 

h)

Bauverträge,

 

i)

Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen,

 

j)

Darlehensvermittlungsverträge sowie

 

k)

Zahlungsdiensteverträge,

 

2.

die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,

 

3.

diejenigen Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes[3] [Bis 13.05.2024: Telemediengesetzes], die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§...

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