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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

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§ 1 [Anwendungsbereich]

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

 

1.

der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

 

2.

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

 

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

§§ 2 - 10 1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag

§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden

 

(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.

 

(2) 1Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten. 2Die Vergütung ist in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten. 3Die einzelnen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung zu entrichten ist. 4Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.

 

(3) 1Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist. 2Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial in kürzeren ode...

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