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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.09.1990 - 8 W 344/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Konkurrenz und bauliche Veränderung zum Nachteil eines Eigentümers bei zwei nebemeianderliegenden Apotheken

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine bestimmte Nutzung nur bei einzelnen Teileigentumsrechten angegeben, spricht dies gegen eine Nutzungsbeschränkung und ein Konkurrenzverbot.

2. Eine bauliche Veränderung, mit der die wirtschaftlich vorteilhafte Baugestaltung eines anderen Teileigentums entwertet wird, bewirkt eine Rechtsbeeinträchtigung i. S. der §§ 22, 14 WEG.

 

Normenkette

WEG §§ 14-15, 22

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 12.06.1990; Aktenzeichen 2 T 1125/89)

 

Tenor

1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 12.06.1990 werden

zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte 1 trägt 10/11, die Beteiligten 2 tragen 1/11 der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Die Beteiligte 1 hat den Beteiligten 2 9/11 ihrer in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Beschwerdewert:

110.000,00 DM

 

Gründe

Das Gebäude in F ist in Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt. In den Räumen des Teileigentums Nr. 1 im Erdgeschoß, die der Beteiligten 1 gehören, wird eine Apotheke betrieben. In dem danebenliegenden Teileigentum Nr. 6 der Beteiligten 2 war bisher ein Blumenladen, künftig soll hier ebenfalls eine Apotheke betrieben werden. Zwischen diesen Gewerbeeinheiten befindet sich der zur Straße hin offene Zugang zum Treppenhaus I, über welches die in der Eigentumsanlage befindlichen Arztpraxen erreicht werden, die teilweise ebenfalls zum Sondereigentum der Beteiligten 1 gehören. Von diesem Vorraum aus führt eine Tür in die Apotheke der Beteiligten 1. Die Beteilig...

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