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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.01.2014 - 19 W 3/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses - Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten

 

Normenkette

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Hechingen (Beschluss vom 20.09.2013; Aktenzeichen 1 O 155/13)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Hechingen vom 20.9.2013 (1 O 155/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

A. Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 25.7.2013 (GA 43 ff.) beantragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel anzuordnen wegen Nichterteilung der ihnen gem. Anerkenntnis-Teil-Urteil des LG Hechingen vom 7.5.2013 (1 O 155/13; GA 21 f.) obliegenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der am 11.4.2011 verstorbenen Erblasserin ...

Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 20 September 20133 (GA 82 ff.) gegen die Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt und das Zwangsgeld mit 2.000 EUR bemessen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schuldner nicht mit dem Argument gehört werden könnten, dass der von ihnen beauftragte Notar die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses von der Mitwirkung der Gläubigerin abhängig mache. Denn das Gesetz sehe lediglich ein Anwesenheitsrecht (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht hingegen eine Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht des Auskunftsgläubigers vor. Könne der Notar etwas nicht vollständig ermitteln, so müsse er sich auf die Angaben des Erben beschränken. Vor diesem Hintergrund müssten die Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB alles in ihrer Macht Stehende tun und ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2314 Auskunftspflicht des Erben
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  (1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses ...

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