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OLG Stuttgart Beschluss vom 25.04.2016 - 4 Ss 212/16

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Verfahrensgang

AG Backnang (Entscheidung vom 02.12.2015; Aktenzeichen 2 OWi 61 Js 4608/15)

Tenor

  1. Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015

    aufgehoben.

  2. Der Betroffene wird

    freigesprochen.

  3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Backnang gegen den Betroffenen wegen "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt" eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der "Rechtsbeschwerde", mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel wurde von der Einzelrichterin des Bußgeldsenats als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegt, zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch, weil die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

1. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Das Amtsgericht bewertet dieses Verhalten als fahrlässig...

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