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OLG Stuttgart Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 117/15

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Leitsatz (amtlich)

Das Gericht kann die Genehmigung der Wahl eines ehemaligen Rechtsanwalts zum Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel ablehnen, wenn der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt im Bundeszentralregister eingetragen ist.

 

Normenkette

StPO § 138 Abs. 2 S. 1; BZRG § 10 Abs. 2 Hs. 1 Nr. 1; BRAO § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Entscheidung vom 11.12.2014; Aktenzeichen 5 Ns 16 Js 3155/13)

LG Ravensburg (Aktenzeichen 1 Ds 16 Js 3155/13)

AG Bad Waldsee (Aktenzeichen 16 Js 3155/13)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet

    verworfen.

    Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 dahingehend

    abgeändert,

    dass die Bestellung von Rechtsanwalt ......... als Pflichtverteidiger aufgehoben wird. Das Landgericht hat über die Auswahl des Pflichtverteidigers erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet

    verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Dem Angeklagten ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ist beim Landgericht Ravensburg ein Berufungsverfahren anhängig. Mit einem in der ausgesetzten Berufungshauptverhandlung vom 17. November 2014 in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Beschluss bestellte die mit der Sache befasste Strafkammer einen psychiatrischen Sachverständigen, der ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erstatten soll. Weiter lautet der Beschuss wie folgt: "Dem Angeklagten wird aufgegeben, binnen...

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