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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.11.2006 - 15 WF 283/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nebenerwerbspflicht bei Maßnahmen des Arbeitsamtes zur Einstiegsqualifizierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßnahmen des Arbeitsamtes zur Einstiegsqualifizierung stellen eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung dar. Bei einem Umfang von 40 Stunden wöchentlich ist daher kein Raum für die Aufnahme einer Nebentätigkeit.

 

Normenkette

BGB §§ 1602, 1611 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen 5 F 1936/06)

 

Tatbestand

Es geht um Unterhalt. Die Klägerin wurde volljährig; sie konnte keine Berufsausbildungsstelle finden. Die Beklagtenseite sowie das FamG gingen davon aus, dass die Klägerin gehalten ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, um sich selbst zu unterhalten. Gegen den Beschluss des FamG wurde Beschwerde eingelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine vom Arbeitsamt finanzierte Einstiegsqualifizierung durchläuft, die sowohl im Ausbildungsgesetz Erwähnung findet, als auch geeignet ist, eine Lehrstelle in der Zukunft zu finden. Die Einstiegsqualifizierung wurde vollschichtig ausgeübt: Ein Berufsausbildungsverhältnis wurde seinerzeit nicht begründet. Die gewährte Vergütung des Arbeitsamtes/des Arbeitgebers belief sich auf nur knapp 192 EUR.

Mit Beschluss v. 3.11.2006 wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Auf die Gegenvorstellung hin wurde der Beschluss des OLG v. 3.11.2006 abgeändert.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der nunmehr mit der Gegenvorstellung vorgelegten Unterlagen kann festgestellt werden, dass die Qualifizierungsmaßnahme der Klägerin als Ausbildung anzusehen ist. Ausweislich des Qualifizierungsvertrages sollen der Klägerin Fähigkeiten vermittelt werden, die sie in die Lage versetzen, eine Ausbildung anzuschließen; auch besteht die Möglichkeit, dass das Praktikum zeitlich a...

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