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OLG Stuttgart Beschluss vom 20.12.2016 - 8 W 425/16

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Leitsatz (amtlich)

Nimmt eine mit einer Klage/hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte (Anschluss an OLG München AGS 2016, 547; gegen BGH MDR 2016, 487).

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 08.08.2016; Aktenzeichen 5 O 111/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Ellwangen vom 8.8.2016, Az. 5 O 111/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 480,20 EUR

 

Gründe

I. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.8.2016 hat der Rechtspfleger entsprechend dem Antrag des Antragsgegners vom 14.6.2016 und der Kostengrundentscheidung des LG vom 6.6.2016 die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten i.H.v. 480,20 EUR (1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV von 460,20 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV von 20 EUR) in Ansatz gebracht.

Gegen die am 12.8.2016 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 23./24.8.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 15.12.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Streit ist die Erstattungsfähigkeit der auf Antragsgegnerseite entstandenen Anwaltskosten, nachdem der am 11.4.2016 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstw...

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