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OLG Stuttgart Beschluss vom 17.11.1992 - 10 W (Lw) 15/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftserbrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 2 Abs. 1 GrstVG kann die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung auch vor der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts erteilt und dementsprechend beantragt werden, also bereits vor dem Abschluß des Rechtsgeschäfts in der vorgeschriebenen Form. Der genehmigungsfähige Vorgang erfordert jedoch die schriftliche Fixierung des für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren wesentlichen und damit notwendigen Inhalts des beabsichtigten Rechtsgeschäfts.

2. Ein Altenteilerhaus ist Bestandteil der Hofstelle. Eine mit einem Wohnhaus bebaute, vom übrigen Hofstellengrundstück abgemessene Teilfläche bleibt deshalb ein landwirtschaftliches Grundstück i. S. des Grundstücksverkehrsgesetzes, auch wenn das Wohngebäude auf Dauer von einer mit einem Nichtlandwirt verheirateten Tochter des Betriebsinhabers bewohnt wird. Die Veräußerung der mit dem Altenteilerhaus bebauten Grundstücksfläche ist als unwirtschaftliche Aufteilung des Hofgrundstücks anzusehen.

 

Normenkette

GrdstVG §§ 2-3

 

Verfahrensgang

AG Rottweil (Beschluss vom 21.08.1992; Aktenzeichen 4 Lw 1/92)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – … vom 21.08.1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet

zurückgewiesen,

daß der am 30.03.1992 gestellte Genehmigungsantrag als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert:

10.000 DM

 

Tatbestand

I.

Der 71 Jahre alte Antragsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in … dessen Hofstelle im Außenbereich liegt. Im Jahre 1970 errichtete er neben den bereits vorhandenen Gebäuden … und … auf dem Flurstück Nr. … ein Altenteilerhaus, das seit 15 Jahren von sei...

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