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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.03.1990 - 8 W 567/89

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 26.09.1989; Aktenzeichen 2 T 352/89)

AG Stuttgart (Aktenzeichen 34 GR 3534/88)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.9.1989 wird

zurückgewiesen

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Beschwerdewert: 4.800,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner ist Verwalter, der Antragsteller und die übrigen Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage L. in S.. Am 17.2.1988 faßte die Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse über die Anerkennung der Abrechnung 1987 und die Entlastung des Verwalters, die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1988, die Wiederwahl des Verwalters zum 1.1.1989 sowie über die Prüfung der Erweiterung und Erneuerung der Außenbalkone. Die Anträge des Antragstellers auf Ungültigerklärung dieser Beschlüsse und auf Feststellung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 1.3.1989 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 26.9.1989 zurückgewiesen, jedoch mit der Abänderung, daß in der ersten Instanz die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden und keine Kostenerstattung stattfindet.

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Ansicht weiter, daß die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.2.1988 gefaßten Beschlüsse wegen des trotz seines Widerspruchs vom Verwalter durchgeführten Abstimmungsverfahrens – es wurden nur die Gegenstimmen und Enthaltungen ausdrücklich gezählt, die Ja-Stimmen dagegen nur errechnet – unwirksam seien, die Ungültigkeit ergebe sich auch aus dem Übergehen von Anträgen; er begehrt weiter die Feststellung der In...

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