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OLG Stuttgart Beschluss vom 05.07.2011 - 8 W 229/11

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Leitsatz (amtlich)

Begründung von Teileigentum an einer Tiefgarage/Eintragung im Grundbuch: Ein Vollzugshindernis für die Eintragung einer Aufteilung gem. § 3 WEG kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich auf dem Stammgrundstück ausschließlich die Tiefgaragenzufahrt befindet und der gesamte Bauteil der Tiefgarage infolge eines rechtmäßigen (anfänglich gestatteten) Überbaus auf dem Nachbargrundstück. Beide Bauteile bilden ein einheitliches Gebäude. Die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers liegenden "Stammteils" sind unerheblich.

 

Normenkette

BGB §§ 94-95, 912; WEG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

Notariat Tübingen (Beschluss vom 20.05.2011; Aktenzeichen GRG 782/2010 Tübingen GB 30563)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Tübingen - Grundbuchamt/Referat II - vom 20.5.2011 - Ref. II GRG 782/2010 Tübingen GB 30563, aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die vom ermächtigten Notar beantragte Aufteilung des Grundstücks Flst. 6002/8, M., 28 m2, Grundbuch von T. Nr. 30563, zu vollziehen, sofern der Eintragung nicht andere Hindernisse entgegen stehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 3.4.2009 (Urkundenrolle Nr. 320/2009 des Notars H.) - eingegangen beim Grundbuchamt Tübingen am 16.11.2010 - hat der Notar die Eintragung einer Aufteilung gem. § 3 WEG bezüglich des Grundstücks, Flurstück 6002/8, M., 28 m2, Grundbuch von Tübingen Nr. 30563, begehrt.

Auf dem Grundstück befindet sich die Zufahrt zu einer Tiefgarage, die auf dem Nachbargrundstück, Flurstück 6002/10, M., 9a 44 m2, Grundbuch von T. Nr. 30132, errichtet wurde. Letzteres ist belas...

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