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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.08.2017 - 17 UF 265/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsadoption: Anerkennung einer thailändischen Adoptionsentscheidung

Normenkette

AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 3; FamFG § 108; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; KiSchÜbk Haag Art. 23

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen 27 F 1466/16)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel

abgeändert.

a) Die durch das Amt für soziale Entwicklung und Fürsorge, Ministerium für soziale Entwicklung und Menschenfürsorge in Thailand genehmigte und am 29.05.2016 durch das Standesamt ..., Provinz ..., Thailand, registrierte Annahme des Kindes ..., geb. ... 1998, durch Frau ..., geb. 1970, wird anerkannt.

b) Das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht erloschen.

c) Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die weitergehenden Anträge und die weitergehende Beschwerde der Beteiligten ... werden

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 wird

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten ... und ... je zur Hälfte.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten ..., geb. ... 1970, und ..., geb. ... 1942, sind seit 2008 verheiratet und leben in Deutschland. Gemeinsame Kinder haben sie nicht; Herr ... hat einen erwachsenen Sohn aus einer früheren Ehe. Frau ... besitzt die thailändische und die deutsche Staatsa...

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