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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.02.2015 - 8 W 458/14

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Leitsatz (amtlich)

Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache: Der Gebührentatbestand der Nr. 207 KVGv (Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG) wurde für die isoierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b ZPO geschaffen. Die Gebühr der Nr. 207 KVGv entsteht nicht gesondert bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 ZPO (Einholung einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, und/oder Pfändung). Sie ist dann durch die Gebühren für diese Amtshandlungen mit abgegolten.

 

Normenkette

ZPO § 802a; GVKostG-KV Nr. 207

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 10.11.2014; Aktenzeichen 10 T 438/14)

AG Ludwigsburg (Aktenzeichen 10 M 4188/14)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.11.2014 - 10 T 438/14, wird als unzulässig verworfen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.11.2014 - 10 T 438/14, wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG Ludwigsburg vom 6.5.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des AG Stuttgart vom 3.5.2012 beantragt, gem. § 802c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstr...

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