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OLG Stuttgart Beschluss vom 02.10.2012 - 17 UFH 1/12

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Leitsatz (amtlich)

Keine Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn älteres Geschwisterkind einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzen Doppelnamen aufgrund einer Rechtswahl nach ausländischem Recht erhalten hat.

 

Normenkette

BGB § 1617 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; EGBGB Art. 10 Abs. 3, Art. 224 § 3 Abs. 3; FamFG § 168a

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 19.01.2012; Aktenzeichen 1 F 1739/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des AG Ludwigsburg vom 19.1.2012 (1 F 1739/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (17 UF 45/12).

3. Die Beteiligte Ziff. 4 (... vertreten durch ...) trägt die Kosten des Verfahrens 17 UFH 1/12.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR (17 UF 45/12) 1.500,- EUR (17 UFH 1/12)

 

Gründe

I. Am 28.6.2011 wurde das Kind P. I. als zweites Kind der Eheleute A. I. R. R. und C. F. L. in S. geboren. Die Eheleute sind seit 30.6.2004 verheiratet und wählten keinen gemeinsamen Ehenamen. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger, ebenso die Mutter, die bis zu ihrer Einbürgerung kolumbianische Staatsangehörige war. Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht für P. I. aus. Für ihr am 20.2.2005 geborenes erstes Kind S. V. wählten die Eheleute den Geburtsnamen nach dem damaligen kolumbianischen Heimatrecht der Mutter und damit den Familiennamen L.-R..

Für ihre zweite Tochter P. I. wählten sie denselben Doppelnamen als Geburtsnamen und begründeten dies mit dem Wunsch nach Namenseinheit der Geschwister. Das Standesamt des Bezirksrathauses B. hielt diese Namenswahl für nicht zulässig und teilte gem. § 168a FamFG dem Familiengericht den Vorgang mit, mit dem Antrag gem. § 1617 Abs. 2 BGB einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht zu übertragen. Das Standesamt war der Auffassun...

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