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OLG Rostock Urteil vom 30.04.2007 - 3 U 162/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Maßgeblich für die Beurteilung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen des § 133 Abs. 2 InsO nicht die Leistung des Schuldners für sich genommen, sondern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Somit kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen, der Schuldner also verpflichtet wird, mehr zu leisten, als er erhält.

2. In Abgrenzung zur Unentgeltlichkeit, die eine Vermögensaufgabe ohne Gegenleistung bedeutet, ist auch das zinslose Darlehen als entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 15.09.2006; Aktenzeichen 1 O 69/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Schwerin vom 15.9.2006 (Az.: 1 O 69/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert der Berufung: 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagten einen Rückforderungsanspruch gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend. Er wurde nach Stellung eines Eigenantrages vom 30.10.2003 mit Beschluss vom 29.12.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. S. (nachfolgend Schuldner) bestellt. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn des Schuldners. Er gründete am 15.7.2002 die E. E. GmbH, bei der es sich um die Beklagte zu 2) handelt, welche zwischenzeitlich mehrfach umfirmierte.

Der Schuldner als Inhaber der Fa.E. E. S., beantragte im September 2002 ein Konsolidierungsdarlehen des Landesförderinstituts M.-V. über 200.000 EUR mit der Zweckbestimmung "Bezahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung", welches im Februar 2003 valutiert wurde. Zur Sicherung des Kredits hatte die Beklagte zu 2) eine Forderung auf Investitionszu...

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