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OLG Rostock Beschluss vom 14.01.2011 - 10 WF 4/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn im Hinblick auf § 302 InsO die Feststellung begehrt wird, dass eine bereits titulierte Unterhaltsforderung auch aufgrund unerlaubter Handlungen des Schuldners besteht, sind für die Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO erstinstanzlich nicht die Familiengerichte sondern die Zivilkammern der LG bzw. die Zivilabteilungen der AG sachlich zuständig.

2. Der Streitwert der Feststellungsklage ist nach dem vollen Wert der festzustellenden Forderung zu bestimmen.

 

Normenkette

InsO § 184 Abs. 2, § 302

 

Verfahrensgang

AG S.

 

Tenor

Zur Entscheidung berufen ist das AG S - Familiengericht -.

 

Gründe

I. Gemäß Vorlagebeschluss vom 22.12.2010 begehrt das AG S - Familiengericht - die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach § 36 ZPO. Folgender Sachverhalt liegt dem Begehren zugrunde:

Gemäß rechtskräftigem Urteil des AG S - Familiengericht - vom 18.4.2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch i.H.v. insgesamt 10.523,83 EUR zu. Anspruchsgrundlage für die Forderung ist nach dem genannten Urteil § 1615l BGB. Auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. Der Beklagte ist in Vermögensverfall geraten. Gemäß Eröffnungsbeschluss vom 13.8.2009 ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat ihre o.g. Forderung am 25.9.2009 zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie hat - im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO - ausgeführt, die Forderung ergebe sich auch aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte habe sich ihr gegenüber nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB schadensersatzpflichtig gemacht, indem er die titulierte Forderung nicht erfüllt habe. Er sei hierzu finanziell in der Lage gewesen. Der Beklagte hat gegen die Klassifizierung der Forderung als eine solche aus unerlaubter Handlung Widerspruch eingelegt.

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