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OLG Rostock Beschluss vom 12.03.2003 - 3 U 157/02

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Normenkette

ZPO §§ 301, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 380/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Stralsund (Az.: 4 O 380/01) vom 29.7.2002 wird zurückgewiesen, soweit er den der Klägerin zuerkannten Rückzahlungsbetrag von 11.759,71 Euro (= 23.000 DM) nebst Zinsen dem Grunde und der Höhe nach angreift und soweit er sich gegen die Zurückweisung seiner hilfsweise zur Aufrechnung gestellten, den Betrag von 3.327,14 Euro (= 6.507,33 DM) übersteigenden Gegenforderungen wendet.

Die Entscheidung über die Berufung i.Ü. sowie über die Kosten der Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

II. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28.1.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beklagte wurde mit Beschluss des AG Grimmen vom 6.2.1997 zum vorläufigen Betreuer der Klägerin, seiner Mutter, bestellt, nachdem er am 27.1.1997 die Betreuung für die Gesundheitsfürsorge und für Vermögensangelegenheiten angeregt hatte. Seinen Angaben zufolge war die Klägerin für die genannten Aufgabenkreise nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen. Mit Beschluss vom 4.3.1998 bestellte das AG Stralsund – Zweigstelle Grimmen – den Beklagten zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Vertretung ggü. Versicherungen und Behörden.

Am 2.5.1999 teilte der Beklagte dem AG Grimmen mit, dass ein Konto der Klägerin, das am 20.4.1997 ein Guthaben von 27.241,17 DM aufgewiesen hatte, aufgrund einer Schenkung geschlossen worden sei. Der Beklagte hatte von dem Konto mindestens 25.000 DM abgehoben, deren Verwendung zum Teil streitig ist. Nachdem er von der Betreuerstellung entbunden worden war, fordert die d...

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