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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 24.04.2008 - 8 U 5/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gem. §§ 130a Abs. 1, 177a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.

2. Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht.

3. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit bedingtem Vorsatz.

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 07.12.2008; Aktenzeichen 2 O 2685/06)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.02.2009; Aktenzeichen II ZR 142/08)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.009,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 und ferner vorprozessual entstandene Anwaltskosten i.H.v. 1.005,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 ...

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