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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 21.07.2014 - 1 Ss 154/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anwendungsbereich des Tatbestandes der (fahrlässigen) Gewässerverunreinigung bei Verkehrsunfällen.

2. Hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich oder konkludent verneint, kommt eine Bejahung dieses Interesses zur Begründung der Revision gegen einen Freispruch oder eine Einstellung nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

StGB § 324 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 06.02.2014; Aktenzeichen 14 Ns 580/13)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft veranlassten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat dem Angeklagten mit dem unter dem 6. Mai 2013 beantragten Strafbefehl zur Last gelegt, am 28. Dezember 2012 in Stadland fahrlässig ein Gewässer verunreinigt zu haben. Er soll ein auf der Kreisstraße 200 vor ihm fahrenden und deutlich langsamer werdenden Transporter ................... trotz Sichtbehinderung überholt haben. Nach Passieren des Transporters sei er mit dem vor dem Transporter befindlichen und nach links abbiegenden PKW ..................... zusammengestoßen. Der Angeklagte sei mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen und im Graben liegen geblieben, der durch infolge des Unfalls austretende Betriebsstoffe verunreinigt worden sei.

Das Amtsgericht Nordenham hat den Angeklagten nach Erlass des Strafbefehls und hiergegen eingelegten Einspruch am 24. September 2013 wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

2. Auf seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landge...

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  (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  (2) Der Versuch ist strafbar.  (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe ...

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