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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 16.06.2010 - 5 U 138/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000 EUR im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses zählt nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 2 O 1079/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 14.815,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Ab Frühjahr 2008 bemühte Herr J. W. sich, das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... in O. zu verkaufen. Eigentümerin des Grundstücks war seine geschiedene Ehefrau I. W. Herr W ... wandte sich zunächst an den gelegentlich als Makler tätigen Herrn A. M. und bot ihm eine Provision für den Fall an, dass er das Grundstück innerhalb von 3 Monaten für mindestens 279.000 EUR verkaufe. Dies gelang nicht. Im weiteren Verlauf einigte sich Herr M. mit der Klägerin darüber, dass auch sie als Maklerin für das Grundstück tätig werde und ihm im Erfolgsf...

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