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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 16.04.2015 - 1 U 81/14

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Leitsatz (amtlich)

Verlängert die Genehmigungsbehörde die Frist gem. § 6 Abs. 1 GrdstVG sogleich um zwei auf drei Monate, obwohl zu der Zeit ein erwerbswilliger Landwirt (noch) nicht vorhanden ist, wird die Frist nur um einen Monat auf insgesamt zwei Monate verlängert.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen 4 O 793/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.7.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten aufgrund eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen.

Der Kläger ist Landwirt; für sein Unternehmen ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Unfallversicherer zuständig. Am 24.7.2013 sollte die Firma ... GmbH & Co. KG dem Kläger Schweine anliefern. Dazu fuhr der Beklagte zu 1), der bei der Firma ... GmbH & Co. KG beschäftigt ist, mit einem Lkw, für den bei dem Beklagten zu 2) die Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG besteht, auf das Betriebsgelände des Klägers.

Der Beklagte zu 1) fuhr den Lkw rückwärts mit heruntergelassener Ladeklappe an den Schweinestall des Klägers heran. Die Stalltür, durch welche die Schweine in den Stall gelangen sollten, ist nur von innen zu öffnen. Der Kläger öffnete die Stalltür leicht (ungefähr bis zu einem Winkel von 45 bis 50 Grad). Durch die Ladeklappe des rückwärtsf...

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