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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 14.10.2015 - 5 U 46/15

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Leitsatz (amtlich)

Unfallversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss bei fremdnütziger Pannenhilfe durch Anschieben.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 30.01.2015; Aktenzeichen 3 O 755/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Aurich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die in beiden Instanzen durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen hat.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten in dessen Funktion als A.-Pannenhelfer auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Am 20.11.2013 um die Mittagszeit besuchte die in H. wohnende Klägerin ihre Schwester in E.. Den Weg nach Emden legte sie in einem Pkw der Marke VW, Typ Sharan, zurück. Das Fahrzeug wird mit einem 2-Liter-Dieselmotor angetrieben; Eigentümer und eingetragener Halter ist der Ehemann der Klägerin.

Als die Klägerin nach dem Besuch ihre Fahrt fortsetzen wollte, sprang der Pkw nicht an. Daraufhin benachrichtigte sie telefonisch die A.-Pannenhilfe. Nachdem der Beklagte als Pannenhelfer eingetroffen war, untersuchte er den Sharan und stellte fest, dass der Anlasser defekt war. Um den Motor zu starten, schob er das Fahrzeug zunächst gemeinsam mit der Klägerin an. Dieser Versuch misslang.

Danach kam die Schwester hinzu, der die Klägerin einen Besuch abgestattet hatte. Außerdem fanden sich eine weitere Schwester der Klägerin und ein Postzusteller bei dem Pkw ein. Nunmehr schoben die Klägerin, ihre Schwestern und der Postzusteller den Sharan an. Der Beklagte half an der geöffneten Fahrertür mit. Als der Pkw genug Fahrt aufgenommen hatte, setzte der Beklagte sich auf den Fahrersitz. Die Zündung war zu dies...

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