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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 09.04.1991 - 5 U 142/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei der negativen Feststellungsklage gelten die allgemeinen materiell-rechtlichen Beweisrechtsgrundsätze zur Auslegung der letztwilligen Verfügung „meine Frau erhält alle im Haus befindlichen Gegenstände”.

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei der negativen Feststellungsklage gelten die allgemeinen materiell-rechtlichen Beweisrechtsgrundsätze zur Auslegung der letztwilligen Verfügung „meine Frau erhält alle im Haus befindlichen Gegenstände”.

 

Normenkette

BGB § 2027

 

Gründe

Der Kläger hat den Nachweis nicht erbringen können, daß die von ihm der Erbengemeinschaft zugeordneten Gegenstände zum auseinanderzusetzenden Nachlaß des Vaters gehören, und ist damit sowohl für den als Miterbe erhobenen Auskunftsanspruch wie auch für den diesen leugnenden Feststellungsanspruch der Beklagten beweisfällig gebliegen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Klägers unabhängig von einer Nachlaßbeteiligung nur aufgrund seiner Prozeßbeteiligung ist nicht anzuerkennen (vgl. BGH NJW 1990, 3151).

Entgegen der Berufung trifft den Kläger insgesamt die Beweislast, daß es sich bei den Antragsgegenständen um zu verteilenden Nachlaß handelt. Die Ansicht, Darlegungs- und Beweislast verändere sich mit der jeweiligen Parteistellung, trifft nicht zu. Auch bei der negativen Feststellungsklage gelten die allgemeinen materiell-rechtlichen Beweisrechtsgrundsätze. Entscheidend ist daher, daß sich die Widerkläger auf das bloße Leugnen der von dem Widerbeklagten zuvor behaupteten Nachlaßeigenschaft der Antragsgegenstände stützt. Für diese vom Kläger behauptete Eigenschaft bleibt er beweispflichtig. Nur für – hier nicht angesprochene – dagegen gerichtete eigenständige rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Tatsachen träfe die Beklagte die Beweislast (v...

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