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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 25.02.2009 - 1 Ws 120/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sexualstraftat. Beistand. anwaltlicher. Geschädigter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.

 

Normenkette

StPO § 397a Abs. 2, § 406g Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 12.02.2009; Aktenzeichen 3 AR 7/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2009, mit dem die Bestellung eines Beistandes für die Anzeigeerstatterin im Ermittlungsverfahren abgelehnt worden ist, wird auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Anzeigeerstatterin hat gegen den Beschuldigten, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, Strafanzeige wegen zahlreicher Körperverletzungen und mehrerer - teilweise länger zurückliegender - an ihr begangener Vergewaltigungen erstattet. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Anzeigeerstatterin hat beantragt, ihr schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g StPO einen anwaltlichen Beistand zu bestellen. Das Landgericht hat dies mit Beschluss vom 12. Februar 2009 abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 406g Abs 4 StPO nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Die gegen den Beschluss von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 397a Rdn. 19). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zu Recht ergangen.

Soweit das Landgericht auf § 406g Abs. 4 StPO abgestellt hat, ist dies allerdings (nur) für ...

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