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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 25.01.2019 - 2 W 59/18

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Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 2 T 164/18)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat seinen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 4. April 2017 ohne die Module E (gütliche Erledigung gem. § 802b ZPO) und F ("keine Zahlungsvereinbarung") gestellt. Gleichwohl ist der Gerichtsvollzieher von dem Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, ausgegangen und hat den gescheiterten Versuch nach KV 208 GvKostG mit 8,00 EUR zzgl. 1,60 EUR anteiliger Auslagenpauschale berechnet. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, der Versuch einer gütlichen Einigung könne nicht nur durch das Ankreuzen des Moduls F ausgeschlossen werden, sondern auch durch das "Weglassen" der Module E und F.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher konnte die streitige Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung ansetzen.

Dabei ist unerheblich, dass die Module E und F dem Vollstreckungsauftrag nicht beigefügt waren. Schon nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) sind auch nicht eingereichte Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Damit entstand für ...

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