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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 16.10.2007 - 1 Ws 549/07

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Leitsatz (amtlich)

Überlässt ein Angeklagter freiwillig eine frühere Haftkaution und zunächst sichergestellte Geldbeträge dem Staat zur unbürokratischen Entschädigung der Tatopfer, so ist für das gerichtliche Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung in direkter oder analoger Anwendung von § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO kein Raum.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 1. September 2007 wird als unbegründet auf Kosten der Staatskasse verworfen.

 

Gründe

Der Angeklagte ist u. a. wegen Computerbetruges, begangen durch Einsatz heimlicher Computer-Einwahlprogramme zum Nachteil einer Vielzahl von Personen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Hauptverhandlung hat er erklärt, auf die Rückerstattung einer Haftkaution von 85.000 EUR und eines bei ihm sichergestellten Bargeldbetrages von 17.615,98 EUR zu verzichten, damit diese Beträge zur Befriedigung der Geschädigten zur Verfügung ständen. Die Staatsanwaltschaft hat die Verzichterklärung zugunsten des Fiskus angenommen um zu verhindern, dass die Beträge an den Verurteilten ausgekehrt würden. Ein in einem früheren Verfahrensstadium erlassener dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten ist inzwischen aufgehoben worden.

Die Antragstellerin hat den Angeklagten wegen ihrer Schadensersatzansprüche aus der Straftat zivilgerichtlich in Anspruch genommen und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen diesen erwirkt. Sie hat bei der Staatsanwaltschaft die Freigabe von beschlagnahmten Geldbeträgen in Höhe ihrer Forderung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat dies als Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO aufgefasst und den Antrag dem Landgericht zur Entscheidung zugeleitet. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Se...

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