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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 16.06.2017 - 1 Ss 115/17

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Leitsatz (amtlich)

Eine allein mit der Abmeldung des Fahrzeugs einhergehende Entstempelung des Kennzeichens führt für sich genommen nicht dazu, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht (sog. Ruheversicherung), mit der Folge, dass der Versicherungsschutz im Außenverhältnis nicht entfällt und einem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehen kann, so dass der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht den Tatbestand des § 6 PflVG erfüllt.

 

Normenkette

PflVG §§ 1, 6

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 27.02.2017; Aktenzeichen 12 Ns 432/16)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Varel hat den Angeklagten am 6. September 2016 wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die gegen dieses Urteil von dem Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 27. Februar 2017 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe vier Monate und eine Woche beträgt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es einer Erörterung der - nach den zutreffe...

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Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer ...

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