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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 12.06.2017 - 9 W 15/17

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Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 4 O 1640/16)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 12.05.2017 wird berichtigt und wie folgt gefasst:

Auf die Erinnerung des Klägers vom 05.04.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20.03.2017 dahingehend geändert, dass dem Kläger zu Lasten der Landeskasse 330,- EUR zu erstatten sind und die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 82,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.02.2017 festgesetzt werden.

2. Die Beschwerde der Landeskasse vom 22.05.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12.05.2017 in der Form des obigen Änderungsbeschlusses wird zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien haben in der Hauptsache um Ansprüche aus dem Verkauf einer Immobilie gestritten. Mit Verfügung vom 12.08.2016 hatte der Einzelrichter der Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von 2 Wochen sowie eine Frist zur Erwiderung auf die Klage von weiteren 3 Wochen gesetzt. Nachdem eine Verteidigungsanzeige zunächst nicht eingegangen war, verfasste er am 05.09.2016 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Dieses gelangte am 06.09.2016 um 8:37 Uhr zur Geschäftsstelle. Bereits um 8:10 Uhr am selben Tag war die Verteidigungsanzeige der Beklagten der Geschäftsstelle zugegangen. Von der Zustellung des Versäumnisurteils sah das Gericht daraufhin ab. Am 10.02.2017 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, wonach die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden sollten. Unter dem 20.03.2017 erließ der Rechtspfleger einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit de...

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