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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 03.12.2009 - 1 Ws 643/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall. Gebühr. Wert

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beratung des Angeklagten bezüglich eines in der Anklageschrift beantragten Verfalls löst die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus, die als reine Wertgebühr unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts ist. Die für die Wertfestsetzung maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung gegebenen Anhaltspunkten. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussantrag einen Verfall in geringerer Höhe beantragt und das Gericht dem folgt, ist für den festzusetzenden Wert unerheblich.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 4142; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 04.11.2009; Aktenzeichen 10 KLs 14/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 04.11.2009 geändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren bezüglich des Verfalls wird auf 13.025 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten in einem beim Landgericht anhängigen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung nach VV-RVG Nr. 4142 (Verfahrensgebühr für Verfall) in Höhe von 649,74 Euro geltend gemacht. Das Landgericht hat den Gegenstandswert hierfür auf 2.500 Euro festgesetzt mit der Begründung, durch das Urteil sei der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet worden. deshalb sei von diesem Gegenstandswert, jedenfalls von keinem höheren, auszugehen.

Die hiergegen eingelegte befristete Beschwerde (§ 33 Abs. 3 ...

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