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OLG Nürnberg Urteil vom 13.06.2018 - 12 U 1919/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines auf Erarbeitung und Auswahl von 10 dem Vertragspartner zu überlassenden Partnerempfehlungen gerichteten Vertrags.

2. Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags.

3. Zur Anfechtbarkeit eines Partnervermittlungsvertrags unter den Gesichtspunkten einer Täuschung über die Urheberschaft einer vorangegangenen Zeitungsannonce und eines Lockvogelangebots, bei dem mit einer nichtexistenten Person geworben wird.

4. Zur Frage, ob ein in Räumen eines selbständigen Handelsvertreters des Unternehmers geschlossener Partnervermittlungsvertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gemäß §§ 312b, 312g, 355 BGB widerrufen werden kann.

5. Die Anwendung von § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht in richtlinienkonformer Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ausgeschlossen.

6. Zur Kündigung eines Partnervermittlungsvertrags gemäß § 627 BGB.

Normenkette

BGB § 123; BGB § 138; BGB § 144; BGB § 145; BGB § 312b; BGB § 312g; BGB § 355; BGB § 627; BGB § 656; VerbrRRL Art. 2 Nr. 2; VerbrRRL Art. 2 Nr. 8; VerbrRRL Art. 2 Nr. 9

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 07.09.2016; Aktenzeichen 2 O 222/16)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.09.2016 (Az. 2 O 222/16) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.106,60 EUR festgesetzt.

Gründe

A. Der Kläger begehrt Rückzahlung einer an eine Partnerschaftsvermittlung gezahlten Vergütung (in Höhe von 4.998,00 EUR) sowie Schadensersatz (in Höhe von 108,60 EUR).

1. Der ursprüngliche, im Laufe des Verfahrens verstorbene Kläger R. F.(i...

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