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OLG Nürnberg Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Bank kann sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen, wenn in der Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages nach der Frist eine hochgestellte Zahl auf eine am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckte Fußnote mit folgendem Text verweist:

"Bitte Frist im Einzelfall prüfen."

2. Zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts, wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag mehr als 5 Jahre nach dessen Abschluss widerruft.

3. Zu den gegenseitigen Ansprüchen nach wirksamem Widerruf eines Realkreditvertrages durch den Kreditnehmer, wenn § 357a BGB noch keine Anwendung findet.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 346; BGB a.F. §§ 355, 495 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Fassung: 2004-12-07, § 16

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.10.2014; Aktenzeichen 10 O 3952/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen XI ZR 564/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weiter gehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger 65 % und die Beklagte 35 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird ...

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