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OLG Nürnberg Urteil vom 10.01.1989 - 3 U 1203/88

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 22.02.1988)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.06.1990; Aktenzeichen VIII ZR 72/89)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der wert der Beschwer beträgt für den Kläger 130.575,68 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

130.575,68 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger, ein Architekt, gegen die Beklagte für den Neubau eines Fabrikgebäudes in … bei … noch Honorarforderungen hat.

Die Beklagte plante Anfang der siebziger Jahre den Neubau eines Fabrikgebäudes in … bei …. Mit den Planungen beauftragte sie den Kläger, mit dem sie schon seit vielen Jahren zusammengearbeitet hatte. Grundlage der Planung war der Architektenvertrag vom 27./30.4.1975, in dem wegen der Einzelheiten wiederholt auf ein ausführliches Schreiben der Beklagten vom 21.4.1975 mit der Beschreibung der Leistungen und den dafür dem Kläger zustehenden Honoraren und das Antwortschreiben des Klägers vom 27.4.1975 Bezug genommen ist. In der Nr. 3 des Vertrages heißt es, daß der Kläger für seine Leistungen die Gebühren nach § 4.1 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVB) erhalte. Die unverbindlich geschätzten Herstellungskosten wurden in diesem Zusammenhang auf 6 Millionen DM beziffert. Die Nr. 5 des Vertragsvordrucks, in dem auf die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Arch...

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