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OLG Nürnberg Beschluss vom 28.01.2013 - 3 W 12/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert beim Kostenwiderspruch bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind.

2. Wird die einstweilige Verfügung im Anordnungsverfahren ohne Hinzuziehung des Antragsgegners erlassen und hatte dieser keine Schutzschrift hinterlegt, sind bis zum Zeitpunkt des Kostenwiderspruchs regelmäßig nur Gerichtsgebühren des Anordnungsverfahrens und Verfahrensgebühr sowie Auslagen des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers angefallen.

 

Normenkette

GKG § 68; RVG-VV Nrn. 2300, 3100

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.11.2012; Aktenzeichen 4 HK O 2311/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.11.2012 (Az. 4 HK O 2311/12) abgeändert.

II. Der Streitwert für den Kostenwiderspruch wird auf 2.501 EUR bis 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 29.3.2012 hat das LG Nürnberg-Fürth gegen die Antragsgegnerin wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen eine einstweilige Verfügung erlassen, deren Kosten zu 80 % der Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragstellerin auferlegt, sowie den Streitwert auf 130.000 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.6.2012 Kostenwiderspruch eingelegt, diesen mit Schriftsatz vom 30.8.2012 wieder zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 5.9.2012 im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 789,96 EUR festzusetzen. Ihrer Berechnung legte sie dabei zwei 1,3 Verfahrensgebühren zzgl. Auslagen (für Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt) aus einem Streitwert von 130.000 EUR, d.h. insgesamt 3.949,80 EUR zugrunde, wovon sie 20 % geltend machte. Die Antragstellerin begehrte den Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen i...

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  (1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300[2] [Bis 31.12.2025: 200] Euro übersteigt. 2Die Beschwerde findet auch ...

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