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OLG Nürnberg Beschluss vom 24.11.2015 - 11 UF 1140/15

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Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Kindes auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen (hier: Impfpass und Untersuchungsheft) gegen einen Elternteil beruht auf §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog.

Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht wird.

Leben die Eltern getrennt, kann der Anspruch durch den Obhutselternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden.

Auf das Eigentum an den Unterlagen kommt es im Elternstreit nicht an.

Normenkette

BGB § 1361a; BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 288; ZPO § 292

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 28.07.2015; Aktenzeichen 002 F 131/15)

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100,-- Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe das Kind N., geboren am 26.08.2008, hervorgegangen ist. N. lebt bei ihrer Mutter, zwischen den Beteiligten sind zahlreiche, auch sorgerechtliche Streitigkeiten anhängig.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie benötige den Impfpass und das Untersuchungsheft. Für das Kind sei im August die Auffrischung einer Impfung erforderlich. Zudem lebe das Kind bei ihr.

Sie hat deshalb beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie den Impfpass und das Unter...

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