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OLG Nürnberg Beschluss vom 22.11.2013 - 4 VA 1939/13

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Leitsatz (amtlich)

1.) Lehnt ein Gerichtsvollzieher den zur Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung gestellten Antrag auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung ab, stellt dies einen Justizverwaltungsakt dar.

2.) Die Verwertung eines einzelnen beweglichen Nachlassgegenstandes durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung setzt bei ungeteilter Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Miterben voraus.

 

Normenkette

EGGVG § 23; BGB §§ 753, 1233, 2032-2033, 2038, 2042

 

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei neben vier weiteren Miterben Erbin zu 1/5 in der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau D. Die Erblasserin sei Eigentümer einer in Aufständerungstechnik montierten Photovoltaikanlage gewesen, die auf dem Dach einer Scheune montiert sei, die im Eigentum eines der Miterben stehe. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei mangels Einvernehmen der Miterben bislang nicht möglich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 22.7.2013 (Anl. K1) erteilte die Antragstellerin der zuständigen Gerichtsvollzieherin den Auftrag, die Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten und zuvor gegenüber den übrigen Miterben eine Verkaufsandrohung vorzunehmen. Dies gebe dem Miterben, dem die Scheune gehört, Gelegenheit, ein etwaiges Eigentumsrecht an der Photovoltaikanlage geltend zu machen. In diesem Fall könne die Eigentumslage dann gerichtlich geklärt werden.

Mit Bescheid vom 13.9.2013 (Anl. K2) lehnte die Gerichtsvollzieherin den Antrag aus mehreren Gründen ab. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezu...

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