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OLG Nürnberg Beschluss vom 20.05.2009 - 2 Ws 132/09

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Leitsatz (amtlich)

Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen.

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 09.02.2009; Aktenzeichen 1 Qs 114/2008)

AG Cham (Aktenzeichen 4 Ds 103 Js 27576/07)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Z gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 9. Februar 2009 wird verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zum Verfahrensgang hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg im angefochtenen Beschluss vom 9.2.2009 ausgeführt:

"Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren unter dem Datum 29.11.2007 Anklage zum Amtsgericht Cham -Strafrichter- gegen den Angeklagten erhoben, wegen des Tatvorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Mit Verfügung vom 21.12.2007 wurde Rechtsanwalt Z dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet Nach Zulassung der Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens fand am 11.03.2008 vor dem Amtsgericht Cham ein Hauptverhandlungstermin statt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war. Der Vorsitzende regte in diesem Termin an, das Verfahren gemäß § 408 a StPO in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass durch den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter kein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werde, den Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls. Der Verteidiger gab keine Erklärung ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 02.04.2008, nach § 408 a StPO zu verfahren, erließ das Amts...

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