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OLG Nürnberg Beschluss vom 01.07.2002 - 10 WF 1088/02

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Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nach §§ 59cff. BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 78, 121; BRAO § 59cff

 

Verfahrensgang

AG Schwandorf (Aktenzeichen 2 F 87/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des AG – FamG – Schwandorf vom 5. und 13.3.2002 (2 F 87/02) abgeändert.

2. Der Antragstellerin wird im Rahmen der mit Beschluss vom 5.3.2002 bewilligten Prozesskostenhilfe die „… & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH”, beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragte für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der „… & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH”. Mit Beschluss vom 5.3.2002 bewilligte das FamG Prozesskostenhilfe, ordnete der Antragstellerin jedoch Rechtsanwalt …, Prokurist der genannten Rechtsanwalts-GmbH, bei.

Den Antrag vom 7.3.2002, den Prozesskostenhilfebeschluss dahin gehend zu ändern, dass die oben genannte Rechtsanwalts-GmbH beigeordnet wird, lehnte das FamG mit Beschluss vom 12.3.2002 ab, da eine Anwaltsgesellschaft nicht beigeordnet werden könne, vielmehr nur der einzelne Anwalt der Sozietät. Gegen diesen am 18.3.2002 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein mit Schriftsatz der sie vertretenden Rechtsanwalts-GmbH vom 19.3.2002, der am 21.3.2002 beim FamG eingegangen ist und dem das FamG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verfolgt weiterhin das Ziel, der Beiordnung der „… & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH”.

Mit Beschluss vom 8.4.2002 wurde die Beschwerdesache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Es wurde die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 3.6.2002 eingeholt.

II. Die gem. § 127 Abs. 2...

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