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OLG Nürnberg Beschluss vom 01.02.2017 - 8 W 2148/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Einer Anwendung des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs nach § 48 Abs. 1 GNotKG steht nicht entgegen, dass der von der Mutter an die Tochter überlassene Betrieb (Hofstelle nebst Land) hauptsächlich von einem Familienangehörigen (hier: Ehemann der Tochter) auf der Grundlage eines Pachtvertrages geführt wird.

2. Wenn der Notar im Rahmen seiner Gebührenrechnung zu Unrecht die Berücksichtigung einer Kostenbegünstigung nach § 48 Abs. 1 GNotKG abgelehnt hat, ist es nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gerechtfertigt, ihn zur Kostenerstattung für das gerichtliche Verfahren nach § 127 GNotKG sowie zur Kostentragung für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren nach § 129 GNotKG zu verurteilen.

 

Normenkette

GNotKG § 48 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 15.09.2016; Aktenzeichen 14 T 174/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des LG Weiden i.d.OPf. vom 15.09.2016 abgeändert.

2. Die Kostenberechnung der Beschwerdegegnerin (Notarin) vom 9.03.2016 (Nr ...) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geb.-Ziffer

Rechnungstext Wertvorschrift

Wert

Gebühr

21100 Übergabevertrag

KV 21100 Beurkundung: Übergabevertrag (§§ 46, 97 GNotKG)

63.800,00 EUR

384,00 EUR

22110 Vollzug

KV 22110, 22112, 22113 Vollzug eines Geschäfts (§ 112 GNotKG)

63.800,00 EUR

96,00 EUR

32001

KV 32001 Auslagen: Dokumentenpauschale s/w

21,60 EUR

32004

KV 32004 Auslagen: Entgelte f. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

19,00 EUR

32011

KV 32011 Auslagen: Abrufgebühren Registereinsichten

8,00 EUR

Zwischensumme

528,60 EUR

19,00 % Mehrwertsteuer

100,43 EUR

Endsumme

629,03 EUR

3. Die Notarin hat die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Kostenschuldnerin zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die No...

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