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OLG Naumburg Urteil vom 26.08.2010 - 2 U 14/10 (Baul)

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Leitsatz (amtlich)

1. Veränderungssperren nach § 19 Abs. 1 AEG betreffen nur Veränderungen tatsächlicher Art, nicht aber rechtliche Veränderungen.

2. Es bleibt offen, ob ein "auffälliges Abweichen von üblichen Vereinbarungen" i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA auch dann zu bejahen ist, wenn Pachtverträge für nicht unerhebliche Zeiträume abgeschlossen oder verlängert werden, obwohl bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits objektiv damit gerechnet werden musste, dass eine Nutzung der Pachtflächen für die Dauer der vereinbarten Laufzeiten wegen einer drohenden Inanspruchnahme der Flächen durch den Vorhabensträger voraussichtlich nicht möglich sein wird.

3. Neben der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA ist für eine Anwendung des § 254 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 EntG LSA (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht) grundsätzlich kein Raum.

4. Es bleibt offen, ob für den Wert nicht mehr aktivierbarer (noch nicht zugewiesener) Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Entschädigung zu leisten ist.

5. Haben sich der Enteignungsbegünstigte und der Entschädigungsberechtigte bereits außergerichtlich dem Grunde nach darüber geeinigt, dass für eine bestimmte Rechtsposition Entschädigung geleistet werden soll, und ist nur die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung streitig geblieben, ist die Enteignungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nicht mehr befugt, eine von dieser Teileinigung abweichende Entscheidung zu treffen.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 18.12.2009; Aktenzeichen 3 O 1164/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beteiligten zu 2 wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des LG Halle vom 18.12.2009 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag der Beteil...

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