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OLG Naumburg Urteil vom 25.05.2012 - 10 U 43/11

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Leitsatz (amtlich)

Wird über die Ablehnung eines Sachverständigen unrichtig nicht mit Beschluss, sondern im instanzabschließenden Urteil entschieden, ist dieses wegen des Verfahrensfehlers nur dann anfechtbar, wenn eine sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO gegen einen ablehnenden Beschluss gem. § 406 Abs. 4 ZPO Erfolg gehabt hätte. Eine entsprechende Prüfung kann das Berufungsgericht selbst vornehmen.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen 9 O 2195/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.972,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2009 sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 446,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2009 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 58 v.H. und die Beklagten als Gesamtschuldner 42 v.H.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 27.10.2011 verkündete Urteil des LG Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert beträgt 9.527,72 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.6.2009 auf der L. zwischen S. und C. gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1. fuhr in einer Kolonne aus fünf Fahrzeug...

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