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OLG Naumburg Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09

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Leitsatz (amtlich)

Ein Tierhalter, der auf einer Gartenparty seinen Hund frei herumlaufen lässt, muss davon ausgehen, dass dieser von den Gästen als gänzlich ungefährlich angesehen wird und sich gegebenenfalls auch im Umgang mit Hunden nicht erfahrene Gäste dem Tier annähern. Eine schuldlose Mitverursachung durch den Geschädigten wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht berücksichtigt. Für ein Mitverschulden muss der Geschädigte gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen haben (hier verneint).

Bei einem Hund ergibt sich nicht von vornherein die Nutztiereigenschaft, auch nicht wenn er als Wachhund ausgebildet und angeschafft worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, welchem Zweck er objektiv dienstbar gemacht worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen 9 O 418/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Halle vom 14.5.2009 - 9 O 418/07, teilweise abgeändert.

Die Klage wird in Höhe weiterer 18,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.8.2007 abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der 9. Zivilkammer des LG Halle vom 14.5.2009 auf 18.413,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO überwiegend abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 14.5.2009 Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin über die im Tatbestand genannten Anträg...

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