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OLG Naumburg Urteil vom 07.03.2007 - 6 U 117/06

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 10 O 2554/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen VI ZR 105/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 30.5.2006 verkündete Urteil des LG Magdeburg (10 O 2554/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Am 24.1.2003 verunfallte der Beklagte zu 1) - als Fahrer - auf der Rückfahrt von einer niederländischen Arbeitsstätte zum Wohnort in Sachsen-Anhalt (Bl. 41, I) mit dem in den Niederlanden zugelassenen und bei der Beklagten zu 2) (die für die A. eintritt: Bl. 9/56, I; die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist unstreitig) versicherten Pkw Ford Transit, amtliches Kennzeichen ... (NL), auf der BAB 14 nach Halle. In dem Fahrzeug befanden sich auch seine Arbeitskollegen D. P., S. Sch., K. S. und J. H.. Zu dem Unfall kam es, als der auf der linken Fahrspur befindliche Pkw des Beklagten zu 1), nachdem ein hinter diesem heranfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer unbekannt ist, die Lichthupe betätigt hatte, ins Schlingern geriet, der Beklagte zu 1) das Lenkrad nach rechts riss, sein Fahrzeug daraufhin mit dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw des R. R. kollidierte, über die rechte Fahrspur in eine Böschung hinunter schleuderte und sich mehrfach überschlug. Bei dem Unfall wurde der bei den Klägerinnen versicherte Beifahrer (Beifahrersitz) D. P., der zum Unfallzeitpunkt - wie auch die weiteren Pkw-Insassen in den Niederlanden bei der Zeitarbeitsfirma C. B. V. (J. weg 2, NL ...), d...

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