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OLG Naumburg Urteil vom 03.04.2007 - 9 U 9/07

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 14.12.2006; Aktenzeichen 10 O 816/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (Az. 10 O 816/06) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.331,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Mieterin von Gewerberäumen gegenüber der Beklagten, der Vermieterin, einen Anspruch auf Rückgewähr von gezahlten Nebenkosten geltend.

Am 22.07.1993 schlossen die Klägerin und die B. GmbH & Co. KG einen Mietvertrag über Räume im F. in M. zum Betrieb eines Fachmarktes für Spielwaren und Kinderbedarf.

In § 7 des Mietvertrages sind die Durchführung der Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Verteilung der hierfür erforderlichen Kosten geregelt. § 8 des Mietvertrages enthält eine Regelung über von der Mieterin zu entrichtende Betriebs- und Nebenkosten, insbesondere über die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags in Höhe von 5.000,00 DM für die gemeinschaftlichen Nebenkosten und über eine kalenderjährliche Anpassung des Pauschalbetrages ab dem 01.01.1995 in dem gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich die im einzelnen unter § 8 Ziffer 2 lit. a) - i) aufgeführten Gesamtkosten von Kalenderjahr zu Kalenderjahr erhöhen oder vermindern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags (Bd. I Bl. 19 d.A.) Bezug genommen.

Zum 01.07.1994 trat die Beklagte anstelle der B. GmbH & Co. KG als Vermieterin in das Mietverhältnis ein.

Die Beklagte än...

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