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OLG Naumburg Beschluss vom 18.05.2005 - 10 Wx 6/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein Notar ist am Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO formell nicht beteiligt und hat nur die Stellung einer Vorinstanz. Folglich kann er im Beschwerdeverfahren auch nicht mit der Kostentragungspflicht belastet werden.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen 4 T 8/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Notarin S. wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Halle vom 4.3.2005 im Kostenpunkt ersatzlos aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) schloss mit Frau E.T. vor der Notarin S. unter dem 20.7.2003 zur Urkundenrollennummer 849/2003 einen Kaufvertrag betreffend eines in H. belegenen Grundstücks, das seit dem 1.11.1999 für die Dauer von 17 Jahren an die Agrargenossenschaft H. e.G. verpachtet ist, der ein vertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist. Die Notarin verweigerte unter Bezugnahme auf das privatschriftlich vereinbarte Vorkaufsrecht der Agrargenossenschaft den Vollzug des Kaufvertrags.

Der Beteiligte zu 1) hat bei dem LG beantragt, der Notarin die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zu untersagen und sie ferner anzuweisen, die im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 30.7.2003 erklärte Auflassung im Grundbuch eintragen zu lassen, sobald die Verkäuferin E.T. die Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt hat. Die 4. Zivilkammer des LG hat diesen Anträgen mit Beschl. v. 4.3.2005 entsprochen und die Verfahrenskosten der Notarin auferlegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Kostenentscheidung gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. § 13a FGG ergehe, da es die Kammer für recht und billig ansehe, der Notarin die Kosten des durch ihr Verhalten verursachten Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Notarin mit der weiteren Beschw...

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