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OLG Naumburg Beschluss vom 04.09.2001 - 1 Verg 8/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsverfahren: Beschwer und Statthaftigkeit des (Fortsetzungs-) Feststellungsantrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ablehnungsfiktion des § 116 Abs. 2 GWB gilt nicht, wenn das Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 113 GWB nach der formalen Antragslage in ein Feststellungsverfahren übergegangen ist.

2. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsantrages nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB ist die wirksame Erledigung des Nachprüfungsverfahrens. Als eine Erledigung i. S. dieser Vorschrift ist es nicht anzusehen, wenn ein Bieter, der im Nachprüfungsverfahren ursprünglich die Erteilung des Zuschlages auf sein Angebot begehrt hat, nach ihm von der Vergabekammer gewährter Akteneinsicht in die Unterlagen der Vergabestelle dieses Begehren wegen fehlender Erfolgsaussicht aufgibt.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 5.6.2001, VK-Hal 34/00, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2) und zu 3) zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) schrieb im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) europaweit den oben genannten Auftrag zur Abfallentsorgung zur Vergabe aus. Nach dem Inhalt der Ausschreibung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden; als Ende der Bindefrist war der 31.12.2000 vorgesehen. Die Beteiligten zu 1) und zu 3) nahmen jeweils als Bieter an dieser Ausschreibung teil.

Mit Schreiben vom 20.10.2000 informierte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) darüber, dass...

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