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OLG Naumburg Beschluss vom 03.04.2008 - 8 WF 64/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei alleinigem Sorgerecht der Mutter und Aufenthalt der Kinder bei dem Vater

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht und halten sich die Kinder - z.B. - beim Vater auf, darf keine Ergänzungspflegschaft zugunsten des Vaters angeordnet werden mit dem Zweck, dass dieser Unterhalt gegen die Mutter geltend macht.

Der Barunterhalt kann stets nur zu Händen desjenigen geleistet werden, der - wenigstens gemeinsam mit einem anderen - die Vermögenssorge für die Kinder innehat.

 

Normenkette

BGB § 1626a Abs. 2, § 1629 Abs. 2 Sätze 1-2, § 1795 Abs. 1 Nr. 3, § 1909 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Eisleben (Beschluss vom 20.03.2008; Aktenzeichen F 17/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG - FamG - Eisleben vom 28.2.2008 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.3.2008 abgeändert.

Die Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der das (am 23.11.1988 geb.) Kind S. und das (am 23.6.1991 geb.) Kind L. hervorgegangen sind. Die Kindesmutter ist also Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB).

Nach der Trennung der Kindeseltern wechselten die Kinder vorübergehend in die alleinige Obhut des Kindesvaters. Da dieser die Kinder allerdings während seiner Obhut nicht vertreten konnte (Umkehrschluss aus §§ 1626a Abs. 2, 1629 Abs. 2 S. 2 BGB), den Kindern jedoch ermöglichen wollte, Ansprüche auf Kindesunterhalt (Barunterhalt) gegen die Kindesmutter geltend zu machen, regte der Kindesvater die Bestellung des Jugendamtes des Landkreises M. zum Ergänzungspfleger der Kinder an (§ 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 1 Nr....

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