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OLG München Urteil vom 29.09.2009 - 28 U 3123/09

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Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 20.04.2009; Aktenzeichen 11 O 6481/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen VII ZR 176/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2009 - Az. 11 0 6481/08 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Kläger verlangten die Feststellung, dass sie keinen Restkaufpreis für das vom Beklagten errichtete Einfamilienhaus mehr schulden. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, dass die Kläger noch den Restkaufpreis von 6.686 Euro zu zahlen haben.

Der Beklagte hatte trotz Aufforderung mit Fristsetzung bestehende Mängel am Einfamilienhaus nicht mehr beseitigt. Die Aufwendungen für die Beseitigung dieser Mängel belaufen sich auf insgesamt 9.405 Euro netto. Die Kläger haben außerdem die entsprechende Mehrwertsteuer von 19 % verlangt. Dass sie diese streitgegenständlichen Mängel tatsächlich nicht nachzubessern beabsichtigen, ist nicht vorgetragen worden.

Das Erstgericht hat den Klägern den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag zugesprochen und am 20.04.2009 folgendes Endurteil erlassen:

I. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kläger keine einrede-freien Kaufpreisansprüche aus dem Kaufvertrag vom 25.03.2002 des Notariats P., Urkundenrolle Nr. P 727, mehr zustehen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts München II - 11 OH 5435/06.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er greift dab...

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